(im folgenden Text  kurz WSEDV genannt)

1. Geltungsbereich

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen, soweit sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Sollten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von uns geändert werden, werden Auftraggeber gegenwärtiger Lieferungen und Leistungen über diese Änderung informiert. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn ihr nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt widersprochen wird.

1.1 AGB vorrangig

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten vorrangig vor allen anderen Verträgen und Vereinbarungen, die mit WSEDV geschlossen werden. Bei Widersprüchen zu den Bedingungen dieser AGB, gelten diese AGB, es sei denn, die Bedingung 1.1 dieser AGB wird von WSEDV ausdrücklich und schriftlich aufgehoben.

2. Wirksamkeit von Bestellungen und Vereinbarungen:

Verträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des Auftraggebers zustande. Einer schriftlichen Bestätigung bedarf es daher nicht. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern der WSEDV abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß mit der aufschiebenden Bedingung zustande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Es steht WSEDV frei, die von ihren Vertretern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden binnen 3 Wochen mitzuteilen; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann als von vornherein nicht zustandegekommen.

2.1 Rücktritt von Bestellungen und Vereinbarungen:

Tritt der Auftraggeber von Bestellungen oder Vereinbarungen zurück, so steht WSEDV eine Stornogebühr in Höhen von 25% des Auftragswertes, jedoch mindestens EUR 100,00 zzgl. Ust., zu. Wurden von WSEDV zur Erfüllung des Auftrages bereits Vorleistungen erbracht, so sind diese zur Gänze an den Auftraggeber zu verrechnen und vom Auftraggeber vollständig zu bezahlen. Die Verrechnung von Vorleistungen hat auf die Höhe der Stornogebühr keine mindernde Wirkung.

3. Qualitätsangaben:

Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert WSEDV Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß- und Analysenangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder unterschritten werden können.
Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z.B. bei Nachfolgemodellen), so ist WSEDV berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.

4. Lieferung:

WSEDV steht es frei, die Art der Versendung ihrer Ware und das Transportmittel auszuwählen. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so kann der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden von WSEDV nicht erfüllt werden konnte.
Schadenersatzansprüche an WSEDV sind ausgeschlossen. WSEDV steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Teillieferungen anzunehmen, die auch gesondert verrechnet werden können.

Fälle höherer Gewalt entheben WSEDV von der Lieferpflicht. Das Gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen von WSEDV unabhängige Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde auch immer, seitens einer bestehenden oder von WSEDV in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung von WSEDV bei Eintritt einer der vorgenannten Umstände die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.

5. Wartungsverträge:

Im Rahmen der Wartungsverträge werden von WSEDV festgelegte Leistungen für den Vertragspartner
ohne gesonderte Verrechnung durchgeführt. Diese Leistungen müssen explizit im Wartungsvertrag angeführt sein. Diese Leistungen beziehen sich ausschließlich auf das, im Wartungsvertrag festgehaltene, Produkt. Leistungen, die nicht  ausschließlich für dieses Produkt von WSEDV für den Vertragspartner erbracht werden, werden zu den normalen Sätzen lt. aktueller Preisliste verrechnet.

Sofern im Wartungsvertrag vereinbart, gelten, für die im Wartungsvertrag festgehaltenen Leistungen, vergünstigte Stunden- und Anfahrtssätze. Diese Preisvergünstigungen gelten nur, wenn die von WSEDV erbrachten Leistungen für das im Wartungsvertrag festgehaltene Produkt durchgeführt werden.

Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung der Wartungsvertragsgebühr in Verzug, ist WSEDV berechtigt für alle Leistungen, die in der Zeit des Zahlungsverzuges erbracht wurden, den normalen Satz lt. aktueller Preisliste zu verrechnen. Eine Verrechnung der in dieser Zeit angefallenen Leistungen befreit den Vertragspartner nicht von der Zahlung der Wartungsvertragsgebühr.

5.1 Wartungsverträge: Vertragsbeginn, Vertragsdauer und Vertragsende:

Als Vertragsbeginn wird jeweils der 01.01. vereinbart. Die Vertragsdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Verträge, die nicht per 01.01. geschlossen wurden, enden zum 31.12. und werden zum nächsten 01.01. automatisch für weitere zwölf Monate verlängert. Wartungsverträge können ausschließlich zum 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreißig Tagen, aber frühestens nach Ablauf der Mindestvertragsdauer, gekündigt werden. Letzter Tag des Einlangens der Kündigung ist somit der 01.12. des laufenden Jahres. Erfolgt keine fristgemäße Kündigung, wird der Wartungsvertrag um weitere zwölf Monate verlängert.

5.2 Wartungsverträge: vorzeitiges Vertragsende

In beiderseitigem Einvernehmen kann ein vorzeitiges Vertragsende vereinbart werden.

6. Cloud-Lösungen als Service der WSEDV

Cloudlösungen, die von WSEDV als Service bereitgestellt werden, stehen dem Nutzer in der Zeit eines aufrechten Nutzungsmodells als Onlineservice zur Verfügung. WSEDV ist nicht verprflichtet dem Nutzer eine Offlineversion der Cloudlösung bereit zu stellen. Der Nutzer kann die Daten aus der Cloud als einzelne Datei, die dem Format der Originaldatei entspricht (zB. Word, Excel oder PDF), herunterladen, oder als Backup herunterladen und auf eigenen Medien speichern. Das Backup enthält die Daten des Nutzers und Daten der WSEDV, die sie dem Nutzer für die Verwendung der Cloudlösung bereitstellt. Das Backup unterliegt den Bestimmungen Pkt. 10 und 11 dieser AGB.

6.1 Nutzungsmodelle für Cloudlösungen

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für Cloudlösungen die Nutzungsmodelle PAYBYUSE, FLAT und SUPERFLAT. Der Tarif richtet sich nach dem Nutzunsmodell und der gewählten Cloudlösung.

6.2 Nutzungsmodell FreeToUse – Sondervereinbarung

Das Nutzungsmodell FreeToUse wird von WSEDV für ausgewählte Lösungen als Sondervereinbarung angeboten. Dieses Nutzungsmodell ist nicht auf andere Lösungen oder Angebot der WSEDV übertragbar. FreeToUse ist keine Freeware im Sinne von freier Nutzung und Verteilung. FreeToUse ist ein spezielles Nutzungsmodell, mit dem der Nutzer als Lizenznehmer die unter diesem Nutzungsmnodell zur Verfügung gestellte Software oder Cloud-Services unentgeltlich nutzen kann. Für alle Lizenzen, die mit dem Nutzungsmodell FreeToUse ausgestellt werden, gelten daher auch die Bestimmungen Pkt. 10 und 11 dieser AGB.

6.3 Antrag auf FreeToUse

Sofern WSEDV für eine Lösung das Nutzungsmodell FreeToUse anbietet, kann der Interessent über dafür vorgesehenen Onlineformulare einen Antrag auf Erteilung des Nutzungsmodells FreeToUse ausfüllen und an WSEDV senden. Dieser Antrag ist unverbindlich, kostenlos und impliziert keine Kaufverpflichtung. WSEDV hat das Recht den Antrag auf Erteilung des Nutzungsmodells FreeToUse ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Einen Anspruch auf Erteilung des Nutzungsmodells FreeToUse hat der Antragsteller nicht, auch dann nicht, wenn dieser alle Angaben im Antrag vollständig und richtig eingetragen hat.

6.4 FreeToUse – Bindung und Dauer der Gültigkeit

Das Nutzungsmodell FreeToUse ist ein Produktleben lang ohne Bindefrist gültig. Ein Wechsel auf kostenpflichtige Nutzungsmodelle und/oder Lösungen ist jederzeit möglich, muss aber vom Lizenznehmer bestellt/durchgeführt werden.

6.4.1 FreeToUse – unlimitierte Datenmenge

Im Nutzungsmodell FreeToUse kann die Datenmenge limitiert sein. Für die Nutzung mit unlimitierter Datenmenge kann ein Abo abgeschlossen werden. Im Rahmen des Abos ist die Datenmenge nicht limitiert. Das Abo endet per 31.12. und wird automatisch per 01.01. um ein weiteres Jahr verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage. Der letzte Tag der Kündigung ist somit der 01.12. des laufenden Jahres. Das Abo ist schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen.

6.5 Cloud-Lösungen mit Lizenzerwerb und Wartungsvertrag

Für Cloudlösungen ist auch ein Lizenzerwerb in Verbidnung mit einem Wartungsvertrag möglich. Es gelten die Leistungen des Wartungsvertrages, der vom Lizenznehmer gesondert zu unterzeichnen ist. In der Basislizenz inkludiert ist die gleichzeitige Nutzung der lizenzierten Software auf zwei Arbeitsplätzen und ein Gesamtspeicherplatz von 1 GB. Bei Überschreitung des inkludierten Speicherplatzes wird der Mehrbedarf nach den Entgeltbestimmungen des Nutzungsmodells SUPERFLAT quartalsweise nachverrechnet.

7. Preise:

Den Lieferungen von WSEDV liegen jeweils die in der zuletzt herausgegebenen Preisliste festgelegten Listenpreise zugrunde. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist WSEDV berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen.

Sind in den Preisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluß des Vertrages jedoch vor Bezahlung des Preises erhöht werden, so ist WSEDV berechtigt, den Auftraggeber mit diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten. Ebenso ist WSEDV berechtigt, eine zwischen Vertragsabschluß und Lieferung nicht unerheblich zu Lasten WSEDV eingetretene Veränderung von Fremdwährungskursen zum Euro, zum Anlaß einer Vertragsanpassung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu nehmen. WSEDV ist berechtigt, Vorauskasse zu begehren.

7.1 Preisanpassung nach VPI:

WSEDV ist berechtigt, die Preise nach dem VPI (Verbrauchpreisindex) ohne vorherige Ankündigung anzupassen. Dies gilt im Besondern dann, wenn der Leistungszeitraum und/oder der Lieferzeitraum, der bei WSEDV bestellen Leistungen oder Waren, sechs Monate überschreitet.

7.2 Preisanpassung für Wartungsverträge nach VPI:

Sofern im Wartungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart, wird die Wartungsvertragsgebühr einmal jährlich dem VPI angepasst. Der VPI wird dabei als Mittelwert des Zeitraumes Jänner, Februar und März und einem Vergleichszeitraum von zwölf Monaten errechnet. Überschreitet die Anpassung einen im Wartungsvertrag festgelegten Höchstwert, erfolgt die Preisanpassung mit dem Höchstwert lt. Wartungsvertrag, es sei denn, der VPI übersteigt den Höchstwert um mehr als 50%. Übersteigt der VPI den Höchstwert um mehr als 50% wird der Vertragspartner von WSEDV schriftlich über die Erhöhung informiert. Preisänderungen lt. VPI gelten somit ab dem zweiten Quartal des laufenden Jahres.

8. Fälligkeit der Zahlung, Verzug:

Von WSEDV gelegte Rechnungen gelten vom Rechnungsempfänger als vollinhaltlich anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb der vereinbarten Zahlunsgfrist, bzw. spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt, schriftlich und begründet widersprochen wird.

Sämtliche Zahlungen sind, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an das jeweils angegebene Konto zu leisten.

Der vereinbarte Preis ist spätestens zu dem in der Faktura genannten Zeitpunkt zu bezahlen. Wird dieser Termin überschritten, so ist WSEDV berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 2,5% pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen. Gerät der Kunde in Verzug, so ist WSEDV berechtigt, von ihm geleistete Zahlungen unabhängig von dessen Widmungserklärungen auf ihre Forderungen nach ihrer Vorstellung anzurechnen.

Für den Fall des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, WSEDV sämtliche von ihr aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu refundieren. Gerät der Auftraggeber in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage deutlich, so ist WSEDV berechtigt, alle ihre Forderungen, auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort fällig zu stellen, von noch nicht oder bloß teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und Dauerverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen. WSEDV ist für diesen Fall weiters berechtigt, die Rückgabe der von ihr gelieferten Waren und nicht gemäß den Geschäftsbedingungen vollständig bezahlten Waren zu begehren.

Bei einer solchen Rückabwicklung steht ihr zumindest ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe von zumindest 25% des Fakturenwertes zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er gegen WSEDV haben sollte, mit dem Preis oder damit in Zusammenhang stehende Forderungen von WSEDV zu kompensieren.

8.1 Sperre von Diensten bei Zahlungsverzug

Gerät der Rechnungsempfänger in Zahlungsverzug und kommt dieser der Zahlungsaufforderung nicht nach, so ist WSEDV berechtigt laufende Dienste (zB. Cloud-Services) zu sperren. Der Rechnungsempfänger kann im Falle einer Sperre der Dienste die Herausgabe seiner eigenen Daten, nicht aber jener Daten, die ihm von WSEDV zur Verfügung gestellt werden, begehren. Ein solches Datenbackup ist kostenpflichtig und wird je nach Aufwand, jedoch mit zumindest EUR 100,00 zzgl. Ust., dem Empfänger in Rechnung gestellt. Erfolgt die Zahlung der offenen Forderungen nach der Sperre der Dienste, so werden die Dienste von WSEDV gegen eine Gebühr von EUR 30,00 zzgl. Ust. wieder freigegeben.

8.2 Ausfallshaftung durch Lizenznehmer bei abweichender Rechnungsanschrift

Gibt der Lizenznehmer eine, von seinem Wortlaut und/oder seiner Anschrift, abweichende Rechnungsanschrift an, so haftet der Lizenznehmer mit 100% für Zahlungsausfälle des Rechnungsempfängers. Dies gilt auch dann, wenn der Lizenznehmer selbst im Kundenportal den Wortlaut und/oder die Anschrift des Lizenznehmers ändert. Von dieser Ausfallshaftung kann der Lizenznehmer im Einvernehmen und nur schriftlich von WSEDV entbunden werden.

9. Eigentumsvorbehalt:

Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des gesamten Preises, der mit ihm zusammenhängenden Zinsen und der mit seiner Durchsetzung verbundenen Kosten, Eigentum von WSEDV. Sollte die Ware von dem Auftraggeber vor Bezahlung des gesamten Preises an Dritte weiterveräußert werden, so gilt der diesen zu entrichtende Preis als im Zeitpunkt des Verkaufes an WSEDV abgetreten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, den solcherart erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an WSEDV abzuführen.

Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, WSEDV innerhalb von drei Tagen schriftlich zu verständigen und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen.

10. Copyright und Urheberrecht:

Alle von WSEDV erstellte und bereitgestellte Quelltexte (zB. HTML, JavaScirpt, oder anderer Script- und Programmiersprachen), Datenbanken, Grafiken und Animationen unterliegen dem Urheberrecht und dürfen ohne ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung weder in Teilen noch zur Gänze vom Auftraggeber oder Dritten kopiert, verändert und/oder weiterverarbeitet werden. Die Erstellung oder Verbreitung von Dokumentationen über Erzeugnisse der WSEDV (zB. Software) ist nicht gestattet.

Werden WSEDV Daten und/oder Aufzeichnungen in elektronischer und/oder schriftlicher Form vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten zur Erstellung des Werkes überlassen, so wird automatisch vorausgesetzt, dass der Auftraggeber oder dessen Beauftragte die erforderlichen Copyright und Urheberrechte besitzen und berechtigt sind, diese Daten und/oder Aufzeichnungen zur Erfüllung des Werkes WSEDV zu überlassen.

Für alle daraus entstehenden Ansprüche haftet der Auftraggeber. Eine Haftung durch WSEDV ist ausgeschlossen.

11. Mitbewerber-Klausel:

Alle von WSEDV erstellte und bereitgestellte Quelltexte (zB. HTML, JavaScirpt, oder anderer Script- und Programmiersprachen), Datenbanken, Grafiken und Animationen dürfen ohne ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung nicht an branchengleiche oder branchenverwandte Unternehmen oder in diesem Bereich tätige Personen weitergegeben werden. Die Weitergabe von Dokumentationen über Erzeugnisse der WSEDV (zB. Software, Datenbanken, logische Abläufe) an branchengleiche oder branchenverwandte Unternehmen oder in diesem Bereich tätige Personen ist nicht gestattet.

Im Falle der Weitergabe (zu welchem Zweck auch immer) ist WSEDV berechtigt, vom Auftraggeber eine Nutzungs- bzw. Abtretungsgebühr zu verlangen.

12. Gewährleistung und Haftung:

WSEDV garantiert ein halbes Jahr hindurch dafür, dass die von ihr gelieferten Geräte bei Einhaltung der Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass die Waren unter zumindest allgemein handelsüblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt werden, die stillschweigend vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweisen und behalten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge ist spätestens am achten Tag ab Übernahme der Ware zu erheben. Ist sie berechtigt, so steht es WSEDV frei, die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch der mangelnden Ware gegen eine mängelfreie zu erfüllen oder die Ware rückzunehmen und den Preis zu refundieren. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

Innerhalb eines Zeitraums von einem halben Jahr wird WSEDV dem Auftraggeber weder das zur Mängelbehebung erforderliche Material noch die hierfür aufgewendete Arbeitszeit verrechnen, es sei denn, das zur Mängelbehebung erforderliche Material ist vom Hersteller von den Garantie- oder Gewährleistungsbestimmungen ausgenommen.

Von der Gewährleistungspflicht nicht umfaßt sind solche Schäden, die bei dem Auftraggeber oder einem Dritten durch unsachgemäße Behandlung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, bei Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind.
Von ihrer Gewährleistungspflicht ist WSEDV des weiteren befreit, wenn an den von ihr gelieferten Waren Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen worden sind.

Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von WSEDV in ihren Geschäftsräumen, bei entsprechenden Service-Stellen oder am Aufstellungsort der Ware. Zur Vornahme der zur Mängelbehebung erforderlichen Leistungen hat der Auftraggeber die Ware, sofern WSEDV dies wünscht, an WSEDV zurückzustellen. Insoweit für WSEDV eine Haftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes überhaupt in Frage kommt, haftet WSEDV auf Grund des Produkthaftungsgesetzes für sämtliche Personen- und Sachschäden, die der Verbraucher erleidet, gegenüber Unternehmen jedoch bloß für Personenschäden und für Sachschäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden sind.

Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Ausschluß der Haftung für unternehmerische Sachschäden gemäß Produkthaftungsgesetz bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmungen zu überbinden. Für Mängelfolgeschäden, für die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten und für die Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten, haftet WSEDV bloß bei Vorsatz und auffallender Sorglosigkeit (qualifiziert grober Fahrlässigkeit).

12.1 Gewährleistung und Haftung: Ergänzung für Erzeugnisse der WSEDV:

Von dieser Bestimmung sind alle Erzeugnisse der WSEDV betroffen, die von ihr entwickelt und Produziert werden. Dies sind in erster Linie von ihr entwickelte Software, Datenbanken und Datenbestände. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das ihm gelieferte Erzeugnis unverzüglich auf fehlerfreie Funktion zu prüfen. Wird vom Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung ein Fehler festgestellt und bestand dieser nachweislich schon vor Lieferung des Erzeugnisses, so garantiert WSEDV den Fehler in angemessener Zeit zu beheben. Von der Behebung des Fehlers ist WSEDV befreit, wenn der Fehler in Software, Datenbanken oder Datenbeständen enthalten ist, die vom Auftraggeber oder Dritten beigestellt wurden. WSEDV haftet ausschließlich für die Behebung des Fehlers. Für die Richtigkeit der Daten, Auswertungen oder anderer Produkte, die das Erzeugnis erstellt, haftet der Auftraggeber. Eine Haftung durch WSEDV ist ausgeschlossen.

12.2 Gewährleistung und Haftung: Haftungsausschluss

WSEDV kann nicht garantieren, dass alle von ihr gelieferten Waren und Erzeugnisse in allen Umgebungen und Kombinationen mit anderen Waren und Erzeugnissen einwandfrei funktionieren. Bei umgebungsspezifischen Fehlern ist WSEDV von der Gewährleistungspflicht und Haftung befreit.

13. Gewährleistung durch den Hersteller oder dessen Vertragspartner

Wenn der Hersteller oder dessen Vertragspartner die direkte Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen anbietet, gelten diese bereits beim Kauf der Ware von WSEDV an den Hersteller oder dessen Vertragspartner als abgetreten. Die Gewährleistungs- und Garantieabwicklung wird in solchen Fällen vom Auftraggeber direkt mit dem Hersteller oder dessen Vertragspartner durchgeführt. Wird vom Auftraggeber eine Abwicklung durch WSEDV verlangt, ist WSEDV berechtigt, den ihr dadurch entstandenen Aufwand dem Auftraggeber zu den normalen Sätzen zu verrechnen.

14. Datenschutz:

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Daten EDV-mäßig erfaßt und verarbeitet werden.

Die WSEDV sichert dem Auftraggeber zu, die Kontaktdaten des Auftraggebers nicht wissentlich und nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben, übernimmt aber für die unwissentliche Weitergabe der Daten durch Dritte an Dritte keine Haftung.

Der Auftraggeber kann der Weitergabe seiner Kontaktdaten nur schriftlich zustimmen, oder diese Zustimmung im Rahmen des Nutzungsmodells FreeToUse durch anklicken eines Banners geben.

15. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht:

Erfüllungsort des Vertrages ist der Geschäftssitz der WSEDV. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozeß mit den Vertragspartnern, welche Vollkaufleute bzw. im Handelsregister eingetragene juristische Personen sind sowie Personen, die einen Wohnsitz im Ausland haben, wird das sachlich zuständige Gericht für den ersten Wiener Gemeindebezirk vereinbart. Auf alle Geschäftsfälle ist österreichisches Recht anzuwenden. Gesetze und/oder Richtlinien anderer Staaten oder Saatengemeinschaften sind vom anzuwendenden Recht ausdrücklich ausgeschlossen.

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1220 WIEN, Weizenweg 31B

Wien, 01.08.2023